11.2. der Grundsatzvereinbarung nach deren klarem Wortlaut insbesondere auch auf Auseinandersetzungen mit ausgetretenen Parteien anwendbar sei. Schliesslich verwarf das Handelsgericht Zürich (Beschluss S. 10f. E.2.3.3.) auch den Einwand der Klägerin, dass sich Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags nur auf materielle, nicht jedoch auf prozessuale Fragen beziehe. Eine solche Einschränkung finde im Wortlaut der Verweisklausel von Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags keine Stütze und sei von der Klägerin nicht weiter begründet worden.