gebracht hätten, nicht sämtliche in der Grundsatzvereinbarung getroffenen Abreden auch im Rahmen des Aufhebungsvertrags wiederholen zu wollen. Eine Schiedsabrede sei auch dann gültig, wenn sie auf eine anderweitig fixierte Schiedsabrede – wie hier in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags – Bezug nehme. Das Handelsgericht Zürich verwarf in seinem Entscheid (S. 10 E.2.3.3.) auch den Einwand der Klägerin, die Schiedsklausel sei nicht hinreichend bestimmt und verletze Art. 4 Abs. 3 KSG, mit dem Hinweis, dass die Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung nach deren klarem Wortlaut insbesondere auch auf Auseinandersetzungen mit ausgetretenen Parteien anwendbar sei.