Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen mehr gegen die Anwendbarkeit der Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags erhoben. Das Handelsgericht Zürich hielt im Beschluss vom 8. September 2008 (S. 9f. E.2.3.3.) zu Recht fest, dass sich die Schiedsklausel in Ziff. 11.2. und 11.4. der Grundsatzvereinbarung nicht ausschliesslich auf Streitigkeiten aus der Grundsatzvereinbarung selber bezieht, sondern es sei aufgrund der Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags davon auszugehen, dass die Parteien zum Ausdruck © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte