6 und 7 der Grundsatzvereinbarung geht, ist zu schliessen, dass sich die Gerichtsstandsklausel ausschliesslich auf diese Streitigkeiten bezieht. Nachdem es bei der vorliegenden Klage nicht um Bewertungsfragen gemäss Ziff. 6, 7 und 11.3. der Grundsatzvereinbarung geht, ist Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags vorliegend nicht anwendbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Aufhebungsvertrag und der Grundsatzvereinbarung haben die Parteien in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags (kläg.act. 3) Folgendes vereinbart: