wird durch die "unabhängige Drittperson" durchgeführt oder überprüft (Ziff. 6.2.1. Grundsatzvereinbarung). Ergibt sich in Bezug auf die Ermittlung des Gesamtergebnisses keine Einigung, hat die "unabhängige Drittperson" darüber zu entscheiden, welche Komponenten mit in die Berechnung einzubeziehen sind (Ziff. 6.2.5. Grundsatzvereinbarung). In Ziff. 7 der Grundsatzvereinbarung wird festgehalten, wie hoch die Quoten der Parteien sind und welchen anteiligen Anspruch sie am Gesamtergebnis haben. In Bezug auf die soeben erwähnte Ermittlung und Verteilung des Gesamtergebnisses hält Ziff.