Für die "Ermittlung des Gesamtergebnisses" (Ziff. 6 der Grundsatzvereinbarung) und die "Aufteilung des Gesamtergebnisses" (Ziff. 7 der Grundsatzvereinbarung) haben die Parteien in Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung eine spezielle Regelung in Bezug auf die Ernennung des Einzelschiedsrichters getroffen. Ziff. 6 der Grundsatzvereinbarung enthält eine detaillierte Regelung zur Berechnung des Gesamtergebnisses, wobei die Einzelergebnisse der einzelnen Gesellschaften konsolidiert werden. Die Konsolidierung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte