© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Gültigkeit dieser Vereinbarung sowie Auseinandersetzungen mit ausgetretenen Parteien und deren Rechtsnachfolgern. 11.3. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Konsolidierung und Verteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6 und 7 vorstehend amtet als Einzelschiedsrichter die unabhängige Drittperson.