aa) Zwischen den Parteien ist, wie im Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 8. September 2008 (S. 6 E.2.3.2.) festgehalten wurde, unbestritten, dass vorliegend nicht Bewertungsfragen im Sinne von Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung Gegenstand der Klage sind (vgl. Duplik S. 4 Rz. 8). In Ziff. 11 der Grundsatzvereinbarung wird unter dem Titel "Anwendbares Recht/Schiedsklausel" Folgendes festgehalten: "11.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung von einem Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften erledigt werden. In die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fallen auch Streitigkeiten über