geltend, die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags (kläg.act. 3) sei vorliegend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht massgebend. Damit gelange Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags zur Anwendung, wonach die Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung (kläg.act. 4) weiterhin gelten, soweit sich der Aufhebungsvertrag zu Sachgegenständen nicht äussert, welche in der Grundsatzvereinbarung geregelt sind. In Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung hätten die Parteien unter dem Titel "Anwendbares Recht/Schiedsklausel" ausdrücklich vereinbart, dass allfällige Streitigkeiten aus der Grundsatzvereinbarung von einem Einzelschiedsrichter beurteilt werden.