11.2. der Grundsatzvereinbarung anwendbar, womit der Streitgegenstand der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen sei. Im einen wie im andern Fall sei das angerufene Handelsgericht Zürich nicht zuständig (kläg.act. 2 S. 11 E.2.3.4.). Der Entscheid ist rechtskräftig. 3. Mit Klageantwort vom 9. Februar 2009 erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte Nichteintreten auf die Klage. Sie machte insbesondere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte