© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stattgefunden, weshalb darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 83 lit. c ZPO).