Qualitätsverfall der Ware nicht zu dulden (vgl. Marbach, SIWR, N 1547 ff.). 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte 1 und der Beklagte 2 als faktisches Organ der Beklagten 1 durch das Anbieten von überlagerten Produkten auf dem Schweizer Markt und durch den vom Kläger gerügten Internetauftritt gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht verstossen haben. Das klägerische Rechtsbegehren 1 ist zu schützen. Auch können die Beklagten 2 und 3 grundsätzlich verpflichtet werden, den Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster auf den Kläger zu übertragen. Allein dieser Übertrag hat in der Zwischenzeit bereits