Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beklagten 1 und 2 nicht nur gegen das Markenrecht, sondern auch gegen das Lauterkeitsrecht verstossen. Unlauter handelt bekanntlich derjenige, der Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Die Verwechslungsgefahr ist wie bereits aufgezeigt evident. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte