die Beklagte 1 in den Rechtsschriften nach wie vor den Standpunkt vertritt, dass sie legitimiert gewesen sei, die strittigen Produkte auf dem Schweizer Markt anzubieten. Auch wenn seitens der Beklagten der Domain www.refoderm.ch neues Fenster aufgegeben worden ist, besteht die Gefahr, dass sie eine die Markenrechte des Klägers verletzende Domain mit einem Zusatz zu Refoderm aufschalten. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an den Unterlassungsbegehren ist folglich gegeben, und es gilt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehenden Handlungen widerrechtlich in Sinne des Marken- und Lauterkeitsrechts sind.