Die Beklagten haben bewusst keine formelle Abstandserklärung abgegeben. Sie glauben aber dadurch, dass die Beklagte 3 das Domain "refoderm.ch" gekündigt und freigegeben hat, den Tatbeweis erbracht zu haben, dass sie unter dieser Domain keine streitgegenständlichen Waren mehr auf dem Markt anbieten werden, was Hauptanliegen der Unterlassungsklage sei. Die Aufgabe der Halterschaft an der strittigen Domain genügt aber nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen. Es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Dazu kommt, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte