Gemäss Praxis und Lehre zu Art. 55 ZGB sind für eine Gesellschaft handelnde Personen dann Organe dieser Gesellschaft, wenn sie tatsächlich eine wesentliche Aufgabe bzw. eine wesentliche Funktion erfüllen. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass diese Personen als formelle Organe im Handelsregister eingetragen sind. Darunter kann insbesondere ein Prokurist fallen, sofern diesem Prokuristen Aufgaben zukommen, die normalerweise einem Organ zustehen (vgl. Riemer, Berner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte