© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Februar 2009 liess der Kläger den strittigen Domainnamen auf seinen Namen registrieren (Replikbeilage 3, Replik Seite 8). Entsprechend ist über das Rechtsbegehren 2 materiell nicht mehr zu befinden. Zu entscheiden ist aber über die Kostenfolgen. Darauf wird zurückzukommen sein.