Dort verlangt der Kläger die Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, hier in der Schweiz. Das Klagefundament der vom Kläger in Deutschland anhängig gemachten Klage ist somit nicht mit der vorliegenden Klage identisch, weshalb die klägerische Einrede der abgeurteilten Sache nicht verfängt. 3. Im Rahmen der Replik beantragte der Kläger, dass das Rechtsbegehren 2 gemäss Klageschrift vom 14. Oktober 2008 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Dieser Antrag beruht auf der Tatsache, dass der Beklagte 2 per 31. August 2008 den Domainnamen refoderm.ch als Vertreter der Beklagten 3 löschen liess und aufgab. Am