Domainnamen nicht nur registrieren lassen, sondern ihn auch Dritten zur Verwendung überlassen, womit der Domainname in der Schweiz abrufbar war und hiermit ein Erfolgsort geschaffen wurde. Die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Gerichte ist somit für alle Beklagten gegeben. Die geltend gemachten Ansprüche stützen sich einerseits auf Markenrecht, andererseits auf Lauterkeitsrecht. Für solche Streitigkeiten ist gemäss Art. 15 lit. c und lit. d ZPO ausschliesslich das Handelsgericht zuständig. Beide Parteien beziffern den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte