Da die Beklagte 3 Sitz in Liechtenstein, welches nicht Mitgliedstaat des LugÜ ist, hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den gegen die Beklagte 3 geltend gemachten Anspruch nach der lex fori, somit nach dem schweizerischen IPRG. Der Kläger behauptet den unbefugten Gebrauch seiner Marke als Second Level Domain durch die Beklagte 3 und somit eine unerlaubte Handlung. Art. 129 Abs. 2 IPRG räumt dem Kläger die Möglichkeit ein, im Falle einer unerlaubten Handlung beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort zu klagen, wenn der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz hat. Solches trifft auf die Beklagte 3 zu.