Entscheide in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ). Das LugÜ beruht auf dem Grundsatz, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor den Gerichten dieses Staates einzuklagen sind. Dabei wird nicht unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen. Folglich sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ für die gegen die Beklagten 1 und 2 gerichteten Begehren die Gerichte des Kantons St. Gallen zuständig. Da die Beklagte 3 Sitz in Liechtenstein, welches nicht Mitgliedstaat des LugÜ ist, hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den gegen die Beklagte 3 geltend gemachten Anspruch nach der lex fori, somit nach dem schweizerischen IPRG.