1. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland, die Beklagten 1 und 2 im Kanton St. Gallen und die Beklagte 3 in Liechtenstein haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte