© Kanton St.Gallen 2026 Seite 40/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansprüche gegen Dienstleister wie Architekt oder Ingenieur, deren Tätigkeiten in das Bauwerk eingeflossen sind, nicht ebenfalls der Verjährung des Art. 371 Abs. 2 OR unterliegen.