59, S. 1 sowie S. 3 f.). Die Beklagte erklärte sich mit der Sanierung des Trakts A (ausser A 2) und des Trakts B durch die Dr. W. AG einverstanden. In dieser Situation kann der Klägerin nicht nachträglich entgegengehalten werden, es fehle an einer Mängelrüge. d) Im Bericht vom 17. Januar 2007 hielt Dr. W. fest, dass auch der Nachweis der Brand- und Erdbebensicherheit "erbracht worden sein" müsste (eMail vom 17. Januar 2007, kläg. act. 60). P. von der Beklagten erklärte am 26. Januar 2007 (Aktennotiz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 38/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte