Unter dieser Prämisse sind daher vernünftigerweise auch die folgenden Besprechungen und Verhandlungen zu sehen: Nachdem die Beklagte zunächst darzutun versuchte, dass ihre Planung fehlerfrei sei, hat sie sich - nachdem dies als widerlegt gelten musste - während mehrerer Monate kooperativ an den Überlegungen zur Sanierung beteiligt, Vorschläge vorgebracht und zunächst - nicht zuletzt auf Wunsch ihrer Haftpflichtversicherung, die sich auf ein "Nachbesserungsrecht" der Beklagten berief - auch die Projektierung der Sanierung von Teilen des Bauwerks übernommen, ohne sich je auf die Verwirkung der Mängelrüge zu berufen (vgl. oben E. 18 b-d). Die Äusserung des Vertreters der Z. Versicherungen, XH.