aa) Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem Besteller nach Feststellung der Mängel jeweils nur eine sehr kurze Erklärungsfrist ein (vgl. oben E. 14). Würde man dieses © Kanton St.Gallen 2026 Seite 35/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Partei-)Gutachten als massgebliche Information über die Mängel ansehen, wäre diese Erklärungsfrist überschritten.