An der Sitzung vom 12. März 2007 (kläg. act. 67) äussert Dr. W., die Erdbebensicherheit sei mit grossem Manko nicht erfüllt, und äussert sich zu den Verantwortlichkeiten; die Sanierungskosten betreffend Durchstanzproblematik, Westfassade sowie Erdbebensicherheit ordnet er der Beklagten zu.