von den Z. Versicherungen brachte auch zum Ausdruck, "… dass bezüglich Termine keine Deckungsprobleme bestehen" (Hervorhebung im Original). Am 4. Januar 2007 erklärt die Beklagte, das ganze Sanierungsprojekt für Trakt A (ohne A 2) und (Rest) Trakt B der W. AG übergeben zu wollen, bringt aber neu, wenn auch nicht unwidersprochen vor, dass die Statik des Mauerwerks entgegen früheren Äusserungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 34/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte