Zur Mängelrüge, die an keine besondere Form gebunden ist, gehört die Mitteilung der erkannten, soweit zumutbar substanziierten Mängel in Verbindung mit der Willenskundgabe des Bestellers, den Unternehmer dafür haftbar zu machen (Bühler, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte