a) Die Übertragung eines Vertragsverhältnisses als Ganzes auf eine neue Partei bedarf nach herrschender Lehre eines entsprechenden Vertrages zwischen allen drei Beteiligten (Tschäni, BaK, N 2 zu Art. 175 OR; Koller, OR AT, § 83 N 23 ff.; Spirig, ZK, N 24 zu Art. 164 OR; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 1498; Favre, Le transfert conventionnel du contrat, Freiburg 2005, insb. S. 29 ff., 115 ff. und passim). Dieses Rechtsinstitut ist - abgesehen von Einzeltatbeständen (z.B. Art. 263 OR) - im Gesetz nicht geregelt. Für den Abschluss eines solchen Vertrages gelten mangels besonderer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Regeln (Art. 1 und ff.