Auf die Aufforderung von D. bzw. der Klägerin hin stellte sie jedoch eine neue, auf die Klägerin lautende Rechnung unter gleichem Datum und gleicher Rechnungsnummer aus (kläg. act. 26a), und auch die folgenden Rechnungen wurden - soweit ersichtlich, zudem unbestritten - so adressiert (kläg.act. 26b-d). Irgendwelche einschränkenden Vorbehalte der Beklagten gegen diese Änderung sind nicht aktenkundig und werden auch nicht behauptet. In der Rechnungskontrolle 2003 der Beklagten ist in der Textspalte neu "B. AG Baugesch., C." eingefügt und "F. Generalbau AG, C." darunter in Klammern gesetzt (bekl. act. 3; spätere Formulare "Rechnungskontrolle" liegen nicht bei den Akten).