d) Zu prüfen bleibt, ob anzunehmen ist, dass es der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR). aa) Dieser Fall setzt zunächst voraus, dass die als Vertreterin erachtete Person - hier die F. Generalbau AG - Vertretungsmacht (Zäch, BeK, N 2 zu Art. 32 OR; Gauch/ Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2008, N 1333) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte