Vor diesem Hintergrund erachtet die Klägerin die F. Generalbau AG als reine Bauherrenvertreterin. Sollte dem nicht gefolgt werden, sei zwischen ihr (als Bestellerin) und der F. Generalbau AG (als Unternehmerin) ein Generalunternehmervertrag anzunehmen, entweder mit den weiteren Unternehmern (und allenfalls den Planern) als Subunternehmern oder (weil die Klägerin sämtliche Rechnungen direkt bezahlt habe) als parallelen direkten Vertragspartnern der Klägerin, oder sonst hätten die Klägerin und die F. Generalbau AG die Häuser als einfache Gesellschaft erstellt (K 44; R 39 ff.).