Für die Fassadenrisse erstattete die U.-Expert AG, V., der Klägerin ein Gutachten am 23. Oktober 2006 (kläg.act. 51). Es wurde aber insbesondere auch beschlossen, das statische System insgesamt abzuklären, wobei dies für den Trakt A der Beklagten übertragen wurde, während für den Trakt B ein aussenstehender Experte - Dr. W. von der W. AG, X. - beauftragt wurde. Die Beklagte erklärte, dass die Statik in Trakt A den Normen entspreche und damit die Tragsicherheit gegeben sei (kläg. act. 38). Dr. W. kam zum Schluss, dass in Trakt B der nötige Tragwiderstand nicht erreicht werde und