Gemäss einem in der Folge zwischen der Grundeigentümerin L., der Politischen Gemeinde C. und der Klägerin geschlossenen Erschliessungsvertrag hatte letztere u.a. die Sondernutzungsplanung und die Erschliessung des Gebietes vorzufinanzieren und erhielt dafür das Recht, die Baugrundstücke zu verkaufen oder sie selber zu übernehmen (kläg. act. 7). Aus dem Vertrag lässt sich folgern, dass die Einzonung etappenweise erfolgen sollte, was die in der Folge erlassenen Überbauungspläne 1. und 2. Etappe belegen (kläg. act. 8-12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/42 Publikationsplattform St.Galler Gerichte