{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "cf4aa754d86cdc4d5157419349c6d571"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:18", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:18", "Checksum": "50e547deee10ace6ee485622c8d068d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n9. Der vorliegend strittige Vertrag umfasst sowohl Elemente, die - für sich allein\nbetrachtet - nach der Praxis als werkvertraglich (z.B. Zeichnen von Plänen; BGE 134 III\n361 E. 5.1 S. 363) gelten, als auch solche, die als auftragsrechtlich anzusehen sind\n(z.B. statische Berechnungen, Baukontrollen; BGE 127 III 543 = Pra 2001, Nr. 194;\n134 III 361 E. 5.1 S. 363). Strittig ist ferner, ob der Vertrag der SIA-Norm 103 untersteht\nund - wenn ja - in welchem Umfang und welcher Ausgabe. Zur Klärung dieser Fragen\nist zu prüfen, was der Konsens der Parteien umfasst. Dies ist wiederum\nVertragsauslegung; hierzu kann in methodischer Hinsicht auf E. 5b hiervor verwiesen\nwerden.\n\na) Während in der Offertanfrage vom 13. Dezember 2002 (kläg. act. 15) von den \"…\nvollständigen Leistungen gemäss SIA…\" (Hervorhebung im Original) die Rede war,\nofferierte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 (kläg. act. 17) die\nfolgenden\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Arbeitsleistungen\n\nUG bis. 4. Terrassenebene\n\nVordimensionierung Stahlbetonarbeiten\n\nDevis\n\nstatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\nzeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\nBaukontrollen, für sämtliche Stahlbetonarbeiten\n\nInkl. Fahrspesen\"\n\nAm 23. Dezember 2002 (kläg. act. 18) bestätigte die F. Generalbau AG der Beklagten\n\"den bereits mündlich erteilten Auftrag\" wie folgt:\n\n- Bauingenieurleistungen vollständig gemäss unserem Schreiben vom 13.12.2002\nsowie Deinem Angebot vom 18.12.2002.\n\n- …\n\n- Ich gehe davon aus, dass die Baugrube eingeschlossen ist.\"\n\nDie Beklagte liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.\n\nb) In ihrem Akzept vom 23. Dezember 2002 nimmt die Klägerin sowohl auf die von ihr\nin der Offertanfrage postulierte Vollständigkeit als auch auf die als abschliessend\ngemeint erscheinende Aufzählung der Beklagten gleichzeitig - und anscheinend\ngleichwertig - Bezug. Dies erschiene als Widerspruch, wenn der Leistungsbeschrieb\nder Beklagten in kläg. act. 17 nicht als sinngemäss vollständig im Sinne der SIA-Norm\n103 anzusehen wäre.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach der Terminologie der SIA-Norm 103 (1984 und 2001/03), die als Referenzbasis\nder Vertragsparteien angesehen werden kann, war die Rolle der Beklagten nicht\ndiejenige des \"Gesamtleiters\" (Ziff. 4.1), sondern diejenige des \"Spezialisten\" (Ziff. 4.2).\nEin Vergleich der wesentlichen Positionen des Leistungsbeschriebs des \"Spezialisten\"\nlässt die Übereinstimmung jedoch als grösser erscheinen als die Differenzen (wobei die\nZuordnung einzelner von der Beklagten offerierter Leistungen zu den verschiedenen\nProjektphasen nach SIA im einzelnen offen bleiben kann):\n\nSIA 103 2001/3, Ziff. 4.2 (Ingenieur als Spezialist); Grundleistungen\n\nAngebot Beklagte\n\n(UG bis. 4. Terrassenebene)\n\nStrategische Planung (4.2.1) und Vorstudien (4.2.2) gehören nicht zu den\nGrundleistungen\n\nProjektierung (4.2.3)\nVorprojekt (4.2.31)\n- Projektgrundlagen\n- Projektkonzepte\n- Lösungsmöglichkeiten\n- Vorprojekt\n- Kosten\n-Termine\n\nBauprojekt (4.2.32)\n- Gesamtltg.: QM/Beantragen von Spez'abkl.\n- Projektgrundlagen\n- Ausf'varianten, deren Bewertung\n- Bauprojekt\n- Kosten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- Termine\n- Dokumentation\n\nVordimensionierung Stahlbetonarbeiten\n\nStatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\nBaugrube\n\nStatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\nZeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\nAusschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag (4.2.4; 4.2.4.1)\n\nDevis\n\nRealisierung (4.2.5)\n\nAusführungsprojekt (4.2.51)\n- Ausführungsprojektunterlagen\n\nZeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\nAusführung (4.2.52)\n- Baukontrolle\n- Änderungswesen, Dokumentation\n\nBaugrube\n\nBaukontrollen für sämtliche Stahlbetonarbeiten\n\nInbetriebnahme, Abschluss (4.2.53)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}