{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "cf4aa754d86cdc4d5157419349c6d571"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:18", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:18", "Checksum": "50e547deee10ace6ee485622c8d068d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nbb) Zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG besteht, wie dem Handelsregister\nzu entnehmen ist, Organidentität. Die handelnden Personen konnten somit den Willen\nbeider Gesellschaften bilden. Die Beklagte anerkennt im Schriftenwechsel auch, dass\ndie beiden Gesellschaften von derselben Person - D. - beherrscht sind. Dies lässt auch\nohne schriftlichen Beleg den Schluss zu, dass - entsprechenden Willen vorausgesetzt -\ndie eine Gesellschaft die andere vertreten konnte. Dass sich die beiden Gesellschaften\nnahestehen, folgt auch aus dem in der vorstehenden Ziffer zitierten Hinweis im\nSchreiben der F. Generalbau AG vom 23. Dezember 2009 (kläg. act. 18), dass \"… wir\nheute noch nicht (wissen), wie wir die B. AG ab Februar 03 beschäftigen sollen …\". Die\ndurch denselben Brief belegte persönliche Bekanntschaft zwischen D. und P. von der\nBeklagten (Hoi \"P.\") lässt sodann als unabweisbar erscheinen, dass P. dieses\nNäheverhältnis der beiden Gesellschaften bekannt war. Die Rechtsmacht der F.\nGeneralbau AG, die Klägerin zu vertreten, war somit gegeben und der Beklagten auch\nbekannt.\n\ncc) Die F. Generalbau AG ist zwar - wie erwähnt - nach den Akten gegenüber der\nBeklagten nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten. Zu prüfen bleibt, ob trotzdem\nauf einen entsprechenden Willen zu schliessen ist. Hierfür sprechen abgesehen von\ndem durch die Klägerin behaupteten und mittels Parteiaussage von D. zum Beweis\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverstellten Auftrag an die F. Generalbau AG, für die Klägerin bei der Beklagten\nBauingenieurleistungen zu bestellen (R 37 f.), diverse weitere Indizien. So wurden der\nArchitekturvertrag mit der O. Architekten AG, C. (kläg. act. 16), und die in den Akten\nliegenden Verträge mit Handwerkern und Beauftragten (kläg. act. 24 sowie 120 ff.) und\ndie Bauwesen-Versicherung (kläg. act. 25) durch die Klägerin als Bauherrschaft\nabgeschlossen. Die Pläne der Beklagten nennen die Klägerin als Bauherrschaft (kläg.\nact. 126a ff.), desgleichen die Eisenbestelllisten der Beklagten (kläg. act. 128a ff.), und\ndie Beklagte lieferte diese mit wenigen Ausnahmen (kläg. act. 32-34) meistens auch der\nKlägerin ab (Lieferscheine kläg. act. 35 a-c, 123a ff.).\n\nDie F. Generalbau AG hat sich gegenüber Dritten zeitweise zwar als\n\"Generalunternehmer\" bzw. \"Generalunternehmung\" bezeichnet (z.B. im\nVerkaufsprospekt, kläg. act. 22; im Werkvertrag kläg. act. 24, den sie neben der als\n\"Bauherr\" bezeichneten Klägerin als \"Generalunternehmer\" unterzeichnet hat, oder im\nZusammenhang mit der \"Werkabnahme gem. Art. 157 ff. Norm SIA 118\" [kläg. act.\n40a-g]). Daneben sind vorab Managementaufgaben für die Klägerin (Funktion als\n\"Eingabeort, kläg. act. 24; vgl. kläg. act. 120; Rechnungskontrolle, kläg. act. 27)\ndokumentiert. Eine eigentliche Generalunternehmertätigkeit ist nicht aktenkundig. Auch\ndie Werkabnahmeprotokolle, auf denen die F. Generalbau AG oben als\nGeneralunternehmer figuriert, unterzeichnet die oben als ihr Vertreter genannte Person\ndann als \"Bauleitung\" (kläg. act. 40a ff.). Die vorhandenen Unternehmer- und\nDienstleisterrechnungen (kläg. act. 24 und 120 ff.) - inklusive diejenigen der Beklagten\n(kläg. act. 26a-c) - und die abgeschlossene Bauwesen-Versicherung (kläg. act. 25)\nlauten auf die Klägerin. Eine eigentliche Generalunternehmerstellung der F. Generalbau\nAG erscheint nach den im Recht liegenden Akten nicht als real. Auf die von der\nKlägerin angebotene \"Edition\" ihrer eigenen Akten ist nicht einzugehen und sie scheint\nvorliegend angesichts der oben aufgeführten Indizien auch nicht nötig.\n\nDie Umstände - soweit ersichtlich - sprechen vielmehr dafür, dass es der F.\nGeneralbau AG im wesentlichen darum ging, die Klägerin zu unterstützen, ihre\nInteressen zu wahren und Organisations- bzw. Managementaufgaben für sie\nwahrzunehmen. Dazu passt auch, dass sie ihrer Aktensendung an die Z.\nVersicherungen vom 7. Dezember 2006 (kläg. act. 56) - mehrere Monate, bevor die\nSachlegitimationsfrage strittig wurde - ein Organigramm vom 5. Dezember 2006\nbeilegte, das sie als \"Bauherrenvertretung\" und die Klägerin als \"Bauträger\" bezeichnet\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}