{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "cf4aa754d86cdc4d5157419349c6d571"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:18", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:18", "Checksum": "50e547deee10ace6ee485622c8d068d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n9. Im Zuge der Bauarbeiten lieferte die Beklagte laufend die Ingenieurpläne, teils an\nden Architekten, an den Stahlbauer oder (überwiegend) an die Klägerin. Die Klägerin\nweist darauf hin, dass die letzte Planlieferung \"soweit ersichtlich\" am 18. Oktober 2005\nstattgefunden habe; die Beklagte behaftet sie darauf (K, S. 18; KA, S. 16). Nach\nOktober 2005 will die Beklagte nach dem von ihr eingereichten Formular\n\"Nachkalkulation\" (bekl. act. 4) nicht mehr auf diesem Projekt gearbeitet haben (KA,\nS. 16).\n\n10. Bereits während der Bauarbeiten begann die Klägerin mit dem Verkauf der\nTerrassenhäuser (Vertragsschlüsse zwischen März 2005 und November 2006;\nGrundbucheintragungen ab März 2006; vgl. kläg. act 39 a-c und bekl. act. 5-10).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n11. Die \"Werkabnahme gem. Art. 157ff. Norm SIA 118\" wurde nach den von der\nKlägerin (für die Häuser A 1, 3 und 4 sowie B 1-4) eingereichten Akten (kläg. act. 40 a-\ng) jeweils direkt mit den Käufern durchgeführt. Auf den eingereichten Formularen ist in\nsechs Fällen \"unwesentliche Mängel\" und in einem Fall \"keine Mängel\" (kläg. act. 40e,\naber mit dem Vermerk: \"keine Garantie auf selbst gemauerte Wände, [runde Wand] und\nVerputz und Ablagen, Schalldämmlager fehlen\") angekreuzt. Risse u.ä. wurden\nzunächst nur vereinzelt gerügt. Nach klägerischer Sachdarstellung wurden im Frühjahr\n2006 Ablösungen des Fertigputzes im Bereich der freistehenden Flügelmauern A 1 und\nB 1-4 sichtbar, was auf mangelnde Austrocknung und allfällige Wassereintritte\nzurückgeführt wurde. Ab Frühsommer 2006 zeigten sich auch Risse an den\nFassadenwänden, später auch an Innenwänden, die sich vermehrten und\nvergrösserten. Bereits im Juni 2006 orientierte die Klägerin die Käufer über\nPutzablösungen und Risse in den Häusern und hielt sie über die vorhin erwähnten\nweiteren Abklärungen soweit ersichtlich auf dem laufenden (kläg. act. 75, 80 ff., 90, 93,\n96). Die Werkabnahme T. vom 22. September 2006 (kläg. act. 40g) vermerkt: \"Die\nFassadenrisse + Sitzplatz West\" werden mit dem Anwalt von der Familie T.\nabgewickelt und sind Stand heute bekannt.\"\n\n12. Die F. Generalbau AG veranlasste am 12. Juni 2006 (kläg. act. 41) ein Gutachten\nder U.-Expert AG, das am 8. August 2006 erstattet und der Beklagten am 13.\nSeptember 2006 zugestellt wurde. Im Herbst 2006 zeigten sich auch Absenkungen der\nSitzplatzanbauten. In der Folge lud die F. Generalbau AG die für Konzeption und\nAusführung der Überbauung wesentlichen Dienstleister zu diversen Besprechungen\nein, anlässlich welcher der Sachverhalt analysiert, weitere Abklärungen durch Experten\nveranlasst und die Frage nach den Verantwortlichkeiten aufgeworfen wurden. Später\nnahmen dann regelmässig auch die Haftpflichtversicherer der entsprechenden\nBeteiligten an diesen Besprechungen teil.\n\nFür die Fassadenrisse erstattete die U.-Expert AG, V., der Klägerin ein Gutachten am\n23. Oktober 2006 (kläg.act. 51). Es wurde aber insbesondere auch beschlossen, das\nstatische System insgesamt abzuklären, wobei dies für den Trakt A der Beklagten\nübertragen wurde, während für den Trakt B ein aussenstehender Experte - Dr. W. von\nder W. AG, X. - beauftragt wurde. Die Beklagte erklärte, dass die Statik in Trakt A den\nNormen entspreche und damit die Tragsicherheit gegeben sei (kläg. act. 38). Dr. W.\nkam zum Schluss, dass in Trakt B der nötige Tragwiderstand nicht erreicht werde und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}