© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist daher zufolge Anerkennung bzw. Vergleichs am Protokoll abzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO). 6. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren 1.1 – 1.1.4, 1.2 (Ingress) und 1.2.2 – 1.2.5 abzuweisen, soweit die Gesuchstellerin sie nicht anerkannt hat. Im Übrigen ist die Streitsache zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12