Die Gesuchsgegnerin hat sich, wie erwähnt, in Ziff. 2 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 verpflichtet, keine von der Gesuchstellerin erstellten Textpassagen, Grafiken und Fotografien auf ihrer eigenen Website und ihren weiteren Unterlagen und Werbemitteln zu veröffentlichen. Im Umfang des geschlossenen Vergleichs kann die Streitsache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte