2 des Vergleichs vom 22. Oktober 2008 hat sich die Gesuchsgegnerin nunmehr verpflichtet, keine von der Gesuchstellerin erstellten Textpassagen, Grafiken und Fotografien auf ihrer eigenen Website und ihren weiteren Unterlagen und Werbemitteln zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Anerkennung besteht kein Raum für die Anwendung des Spezialtatbestands von Art. 5 lit. c UWG. Insoweit ist das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO). Damit bleibt auch für eine subsidiäre Anwendung von Art. 2 UWG kein Raum, denn Art. 5 lit. c UWG ist als Spezialtatbestand sehr präzise gefasst und zieht deshalb selbst