a) Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 1.2 (Ingress) unter anderem, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, den Inhalt ihrer Website nachzuahmen. Ein Rechtsbegehren muss so formuliert sein, dass es bei Gutheissung zum Dispositiv gemacht und ohne weiteres vollstreckt werden könnte (Art. 65 Abs. 1 ZPO, Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 65 ZPO). Das verlangte Verbot, den Inhalt der Website nachzuahmen, könnte nicht ohne eine rechtliche Prüfung, ob eine Nachahmung vorliegt, vollstreckt werden und ist deshalb, da zu unbestimmt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte