Ansonsten wäre zum Beispiel die Herstellung und der Vertrieb von Medikamenten-Generika bald einmal unlauter, selbst wenn damit keine Herkunftstäuschung verbunden ist. Aus diesen Gründen darf eine Rufausbeutung nur in krassen Fällen angenommen werden (sic! 1999, 581-589, E. F/e/cc – Rivella/Apiella II). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin den Vertrieb ihrer Produkte an sich untersagen will, sind für die Beurteilung, ob eine verdeckte Rufausbeutung vorliegt, nur die Produkte massgebend, nicht aber die Werbung der Gesuchsgegnerin.