Seitens der Letztabnehmer ist das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen Verkehrskreise massgebend, darunter die Aufmerksamkeit, die beim Einkauf der Waren gewöhnlich angewendet wird; professionelle Einkäufer gelten dabei als aufmerksamer als das breite Publikum (Baudenbacher/Caspers, N 96 f. zu Art. 3 lit. d UWG m.w.H.).