b) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Leistungen, die als solche keinen Immaterialgüterschutz geniessen, von jedermann genutzt werden: Es besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit und es bedarf besonderer lauterkeitsrechtlicher Umstände, damit eine Nachahmung unlauter ist. Diese können sich entweder aus einem der Spezialtatbestände (Art. 3-8 UWG) oder aus der Generalklausel (Art. 2 UWG) ergeben (BGE 131 III 384 E. 5.1 m.w.H.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte