Ziff. II.1 zustehenden Dokumentationen) waren, hätte vor Vertragsschluss geklärt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen kann daher unter Berufung auf die „clausula rebus sic stantibus“ nicht der für die Übernahme der Rechte am Kongress bezahlte Betrag zurückgefordert werden. 7. Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann den Vertrag nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig machen, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14