Die Rechte am (allerdings in der Zwischenzeit wohl „gestorbenen“) Kongress „gehörten“ weiter "A. AG-C.", ohne dass er dafür etwas bezahlt hätte; dies nach Ansicht der Klägerin deshalb zu Recht, weil die überreichten Unterlagen dürftig seien (vgl. Schreiben von H. vom 27.03.2006, kläg. act. 20). Wie gut und vollständig die Grundlagen für die künftige Organisation der Kongresse (also die "A. AG-C." gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte