war. Die Beklagten bestreiten dies. Die Beweislast für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte; er hat also die Täuschungshandlung und ihren kausalen Einfluss bei der Klägerin auf den Vertragsschluss nachzuweisen (Schmidlin, Berner Kommentar, N 171 zu OR 28). Es wäre an der Klägerin, nachzuweisen, dass sie wegen der Täuschung über den (ungenügenden) Vorbereitungsstand des Kongresses den Vertrag in der vorliegenden Form abgeschlossen habe. Die Vorbereitungen sind zumindest zum Teil aktenmässig belegt;