Was die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 betrifft, behauptet die Klägerin, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch 4 Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte