Eine solche Aussage von einer Bekannten der Familie von D., die D. nie untersucht oder ärztlich betreut habe, wird von F. ausdrücklich bestritten, und es wird seine persönliche Befragung beantragt (Duplik Rz 98). Da die Klägerin ja bewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen einging und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung unterschrieb, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihr selbst beim Nachweis einer Krankheit durch die Beweisabnahmen nicht gelingen, den kausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.